Wenn es abends, am Wochenende oder an einem Feiertag gesundheitlich ernst wird, stehen Patienten in Deutschland vor einer Frage, die selten klar beantwortet wird: Wohin gehe ich eigentlich – und was kostet mich das? Dabei gibt es vier verschiedene Wege der Akutversorgung, die organisatorisch nichts miteinander zu tun haben. Wer sie kennt, kommt schneller an die richtige Hilfe und vermeidet unnötige Wege.
Der erste Weg ist der Notruf 112. Hier geht es um Notarzt und Rettungsdienst, also um lebensbedrohliche Situationen wie starke Brustschmerzen, schwere Atemnot, Bewusstlosigkeit oder schwere Verletzungen. Der Rettungsdienst wird nach dem jeweiligen Landesrettungsdienstgesetz abgerechnet, nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte. Für gesetzlich Versicherte trägt die Krankenkasse die Kosten des medizinisch notwendigen Einsatzes in der Regel. Wichtig zu wissen: Bei einem missbräuchlichen oder unechten Einsatz kann im Einzelfall ein Eigenanteil auf den Patienten zukommen. Die genauen Regelungen dazu sind von Land zu Land unterschiedlich und sollten nicht pauschal vorausgesetzt werden.
Der zweite Weg ist die Nummer 116117, der ärztliche Bereitschaftsdienst. Er ist die richtige Adresse für alles, was dringend ist, aber nicht lebensbedrohlich: eine fieberhafte Erkältung am Sonntagabend, eine schmerzhafte Blasenentzündung, ein verstauchter Knöchel. Der Bereitschaftsdienst arbeitet mit niedergelassenen Vertragsärzten, die in einer Bereitschaftspraxis Dienst tun oder Hausbesuche machen. Diese Versorgung ist im Sozialgesetzbuch verankert: Nach Paragraf 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gehört der Bereitschaftsdienst zum Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Abrechnung läuft deshalb nicht direkt zwischen Arzt und Patient, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM. Der EBM ist das Vergütungssystem für die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen werden dort in Punkten erfasst und quartalsweise abgerechnet. Für den Bereitschaftsdienst hält der EBM eigene Notdienstpauschalen bereit, die die sonst übliche Versicherten- oder Grundpauschale ersetzen; sie sind je Inanspruchnahme berechnungsfähig und untereinander nicht kombinierbar. Wie hoch die Punktzahlen sind, kann je Kassenärztlicher Vereinigung und Jahr abweichen und wird nicht in Euro garantiert.
Der dritte Weg ist die Krankenhaus-Notaufnahme. Sie ist für akute, unter Umständen auch schwerere Fälle gedacht und rund um die Uhr besetzt. Wird ein Patient ambulant behandelt und darf danach nach Hause, rechnet das Krankenhaus die Leistung nach Paragraf 120 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Muss der Patient stationär aufgenommen werden, erfolgt die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse, in der Regel über das DRG-System oder bei psychiatrischen Fällen über das PEPP-System.
Der vierte Weg ist der Hausbesuch des Notdienstes, den man ebenfalls über die Nummer 116117 anfordert. Er ist für Patienten gedacht, die nicht selbst in eine Praxis kommen können, etwa bei hohem Fieber oder starker Immobilität. Abgerechnet wird auch hier nach EBM, zusätzlich fällt eine Wegepauschale an.Wenn es abends, am Wochenende oder an einem Feiertag gesundheitlich ernst wird, stehen Patienten in Deutschland vor einer Frage, die selten klar beantwortet wird: Wohin gehe ich eigentlich – und was kostet mich das? Dabei gibt es vier verschiedene Wege der Akutversorgung, die organisatorisch nichts miteinander zu tun haben. Wer sie kennt, kommt schneller an die richtige Hilfe und vermeidet unnötige Wege.
Der erste Weg ist der Notruf 112. Hier geht es um Notarzt und Rettungsdienst, also um lebensbedrohliche Situationen wie starke Brustschmerzen, schwere Atemnot, Bewusstlosigkeit oder schwere Verletzungen. Der Rettungsdienst wird nach dem jeweiligen Landesrettungsdienstgesetz abgerechnet, nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte. Für gesetzlich Versicherte trägt die Krankenkasse die Kosten des medizinisch notwendigen Einsatzes in der Regel. Wichtig zu wissen: Bei einem missbräuchlichen oder unechten Einsatz kann im Einzelfall ein Eigenanteil auf den Patienten zukommen. Die genauen Regelungen dazu sind von Land zu Land unterschiedlich und sollten nicht pauschal vorausgesetzt werden.
Der zweite Weg ist die Nummer 116117, der ärztliche Bereitschaftsdienst. Er ist die richtige Adresse für alles, was dringend ist, aber nicht lebensbedrohlich: eine fieberhafte Erkältung am Sonntagabend, eine schmerzhafte Blasenentzündung, ein verstauchter Knöchel. Der Bereitschaftsdienst arbeitet mit niedergelassenen Vertragsärzten, die in einer Bereitschaftspraxis Dienst tun oder Hausbesuche machen. Diese Versorgung ist im Sozialgesetzbuch verankert: Nach Paragraf 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gehört der Bereitschaftsdienst zum Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung. Die Abrechnung läuft deshalb nicht direkt zwischen Arzt und Patient, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab, kurz EBM. Der EBM ist das Vergütungssystem für die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen werden dort in Punkten erfasst und quartalsweise abgerechnet. Für den Bereitschaftsdienst hält der EBM eigene Notdienstpauschalen bereit, die die sonst übliche Versicherten- oder Grundpauschale ersetzen; sie sind je Inanspruchnahme berechnungsfähig und untereinander nicht kombinierbar. Wie hoch die Punktzahlen sind, kann je Kassenärztlicher Vereinigung und Jahr abweichen und wird nicht in Euro garantiert.
Der dritte Weg ist die Krankenhaus-Notaufnahme. Sie ist für akute, unter Umständen auch schwerere Fälle gedacht und rund um die Uhr besetzt. Wird ein Patient ambulant behandelt und darf danach nach Hause, rechnet das Krankenhaus die Leistung nach Paragraf 120 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Kassenärztliche Vereinigung ab. Muss der Patient stationär aufgenommen werden, erfolgt die Abrechnung direkt mit der Krankenkasse, in der Regel über das DRG-System oder bei psychiatrischen Fällen über das PEPP-System.
Der vierte Weg ist der Hausbesuch des Notdienstes, den man ebenfalls über die Nummer 116117 anfordert. Er ist für Patienten gedacht, die nicht selbst in eine Praxis kommen können, etwa bei hohem Fieber oder starker Immobilität. Abgerechnet wird auch hier nach EBM, zusätzlich fällt eine Wegepauschale an.
Für gesetzlich Versicherte ist eine wichtige Tatsache beruhigend: Für die ärztliche Konsultation im Bereitschaftsdienst gibt es keine direkte Zuzahlung. Die frühere Praxisgebühr wurde zum 1. Januar 2013 abgeschafft und ist seitdem nicht wiedergekommen. Wer also über die 116117, in der Bereitschaftspraxis oder durch einen Hausbesuch des Notdienstes behandelt wird, zahlt für die ärztliche Leistung selbst nichts. Anders kann es bei der privaten Krankenversicherung oder bei Selbstzahlern aussehen – dazu mehr im zweiten Artikel.
An dieser Stelle lohnt ein klarer Blick auf eine häufige Verwechslung: Der EBM und die Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, sind zwei völlig verschiedene Werke. Der EBM regelt die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die GOÄ die Abrechnung mit Privatpatienten, Beihilfeberechtigten, Selbstzahlern und Auslandsgästen. Wer beide vermischt, kommt zu falschen Erwartungen darüber, welche Beträge im Notdienst überhaupt entstehen können.
Was hilft im Alltag? Zuerst prüfen, ob Lebensgefahr besteht. Ist sie gegeben, ist die 112 richtig und jede Minute zählt. Ist die Situation dringend, aber nicht lebensbedrohlich, ist die 116117 der passende Weg – sie entlastet die Notaufnahmen und sorgt dafür, dass schwere Fälle dort schneller gesehen werden. Wer unsicher ist, kann bei der 116117 anrufen und die Lage schildern; die Mitarbeiter entscheiden dann, ob ein Bereitschaftsarzt, ein Hausbesuch oder doch die Notaufnahme sinnvoll ist. Für die Notaufnahme sollte man sich Zeit nehmen, denn dort werden die dringendsten Fälle zuerst behandelt, nicht die, die zuerst angekommen sind.
Ein letzter Punkt betrifft die Erwartung an die Kosten. Dass gesetzlich Versicherte im Bereitschaftsdienst keine direkte Zuzahlung leisten, bedeutet nicht, dass gar keine Kosten entstehen – die Krankenkasse und die Kassenärztliche Vereinigung verrechnen die Leistung untereinander. Für den Patienten bleibt es bei der Sachleistung. Ob im Einzelfall doch ein Eigenanteil anfällt, etwa nach einem Rettungseinsatz oder bei einer Behandlung, die nicht als Notfall anerkannt wird, hängt von den Umständen ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Abrechnung im Notdienst ist immer eine Einzelfallentscheidung; bei Fragen hilft die eigene Krankenkasse weiter.
Für gesetzlich Versicherte ist eine wichtige Tatsache beruhigend: Für die ärztliche Konsultation im Bereitschaftsdienst gibt es keine direkte Zuzahlung. Die frühere Praxisgebühr wurde zum 1. Januar 2013 abgeschafft und ist seitdem nicht wiedergekommen. Wer also über die 116117, in der Bereitschaftspraxis oder durch einen Hausbesuch des Notdienstes behandelt wird, zahlt für die ärztliche Leistung selbst nichts. Anders kann es bei der privaten Krankenversicherung oder bei Selbstzahlern aussehen – dazu mehr im zweiten Artikel.
An dieser Stelle lohnt ein klarer Blick auf eine häufige Verwechslung: Der EBM und die Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ, sind zwei völlig verschiedene Werke. Der EBM regelt die Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung, die GOÄ die Abrechnung mit Privatpatienten, Beihilfeberechtigten, Selbstzahlern und Auslandsgästen. Wer beide vermischt, kommt zu falschen Erwartungen darüber, welche Beträge im Notdienst überhaupt entstehen können.
Was hilft im Alltag? Zuerst prüfen, ob Lebensgefahr besteht. Ist sie gegeben, ist die 112 richtig und jede Minute zählt. Ist die Situation dringend, aber nicht lebensbedrohlich, ist die 116117 der passende Weg – sie entlastet die Notaufnahmen und sorgt dafür, dass schwere Fälle dort schneller gesehen werden. Wer unsicher ist, kann bei der 116117 anrufen und die Lage schildern; die Mitarbeiter entscheiden dann, ob ein Bereitschaftsarzt, ein Hausbesuch oder doch die Notaufnahme sinnvoll ist. Für die Notaufnahme sollte man sich Zeit nehmen, denn dort werden die dringendsten Fälle zuerst behandelt, nicht die, die zuerst angekommen sind.
Ein letzter Punkt betrifft die Erwartung an die Kosten. Dass gesetzlich Versicherte im Bereitschaftsdienst keine direkte Zuzahlung leisten, bedeutet nicht, dass gar keine Kosten entstehen – die Krankenkasse und die Kassenärztliche Vereinigung verrechnen die Leistung untereinander. Für den Patienten bleibt es bei der Sachleistung. Ob im Einzelfall doch ein Eigenanteil anfällt, etwa nach einem Rettungseinsatz oder bei einer Behandlung, die nicht als Notfall anerkannt wird, hängt von den Umständen ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Abrechnung im Notdienst ist immer eine Einzelfallentscheidung; bei Fragen hilft die eigene Krankenkasse weiter.
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