Wer im Notdienst behandelt wird und keine gesetzliche Krankenversicherung im Spiel ist, bekommt statt der stillen Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte, kurz GOÄ. Das betrifft Privatversicherte, Beihilfeberechtigte wie Beamte, Richter und Soldaten, Selbstzahler und Auslandsgäste. Auch im Notdienst gilt: Die GOÄ ist kein Wunschzettel, sondern ein präzises Regelwerk mit festen Punktzahlen, festen Punktwerten und klaren Grenzen für Steigerungen. Wer versteht, wie sie aufgebaut ist, kann eine Rechnung besser einordnen.
Die Grundformel ist einfach: Gebühr gleich Punktzahl mal Punktwert mal Steigerungsfaktor. Der Punktwert ist gesetzlich festgelegt und beträgt 5,82873 Cent. Jede einzelne Leistung in der GOÄ hat eine bestimmte Punktzahl. Multipliziert man diese Punktzahl mit dem Punktwert, erhält man den sogenannten Einfachsatz, also den Faktor 1,0. Der Arzt darf diesen Betrag steigern, aber nur innerhalb festgelegter Grenzen. Nach Paragraf 5 GOÄ liegt der Regelrahmen für persönliche ärztliche Leistungen zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,3-fachen Satz. Bis zu diesem Schwellenwert von 2,3 ist eine Steigerung ohne besondere Begründung möglich. Erst darüber, also zwischen dem 2,3-fachen und dem 3,5-fachen Satz, muss der Arzt den erhöhten Aufwand schriftlich begründen. Eine Steigerung bis 3,5 ist also nicht der Normalfall, sondern an besondere Umstände gebunden.
Neben den eigentlichen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen kennt die GOÄ Zuschläge für ungünstige Zeiten. Diese Zuschläge stehen nicht im Paragrafen 8, sondern in der Anlage 1, Abschnitt B V der Allgemeinen Bestimmungen. Der Zuschlag F gilt für die Zeit von 20 bis 22 Uhr sowie von 6 bis 8 Uhr und beträgt 260 Punkte, umgerechnet 15,15 Euro. Der Zuschlag G gilt für die Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr und beträgt 450 Punkte, also 26,23 Euro. Der Zuschlag H gilt für Samstag, Sonn- und Feiertag und beträgt 340 Punkte, das sind 19,82 Euro. Daneben gibt es den Zuschlag E für eine dringend angeforderte oder unzeitgemäße Leistung mit 160 Punkten, also 9,33 Euro. Weitere allgemeine Zuschläge sind B mit 180 Punkten, C mit 320 Punkten und D mit 220 Punkten für Samstag, Sonn- und Feiertag. Wichtig ist die Regel, dass diese Zuschläge nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden, also nicht zusätzlich gesteigert werden dürfen.
Ein häufiger Irrtum betrifft das Wegegeld. Viele glauben, die Zuschläge F, G und H stünden in Paragraf 8 GOÄ. Das ist falsch. Paragraf 8 regelt das Wegegeld, das der Arzt für Fahrten zum Patienten ansetzen kann, sofern der Weg mehr als zwei Kilometer beträgt, und zwar gestaffelt, mit einem eigenen Anteil für Nachtfahrten. Die Zuschläge für Tages- und Nachtzeiten sind davon getrennt zu betrachten.
Besonders sensible Leistungen sind die Todesfeststellung und die Leichenschau, weil sie häufig nachts oder am Wochenende anfallen. Die Nummer 101 der GOÄ steht für die eingehende Leichenschau mit einer Dauer von mindestens 40 Minuten. Sie umfasst 2844 Punkte, also 165,77 Euro. Dauert die Leichenschau zwischen 20 und 40 Minuten, werden 60 Prozent dieses Betrages berechnet, das sind 99,46 Euro. Die Nummer 102 ist ein Zuschlag von 474 Punkten für besondere Umstände, etwa wenn die Identität unklar ist. Und hier greift eine Regel, die oft falsch dargestellt wird: Neben den Leistungen nach den Nummern 100 und 101 sind die Zuschläge F bis H ausdrücklich berechnungsfähig. Wer also nachts zu einer Leichenschau gerufen wird, kann die Zeit- und Feiertagszuschläge zusätzlich ansetzen. Die Behauptung, diese Zuschläge seien neben der Leistung nach Nummer 101 nicht möglich, ist unzutreffend.
Für Patienten ist es hilfreich, die Rechnung Zeile für Zeile zu lesen. Jede Position nennt eine Nummer, eine Leistungsbezeichnung, eine Punktzahl, den Steigerungsfaktor und den daraus errechneten Betrag. Fällt ein Steigerungssatz über 2,3 auf, muss eine Begründung in der Rechnung stehen. Fehlt sie, darf man nachfragen. Taucht ein Zuschlag für eine Zeit auf, in der die Behandlung gar nicht stattfand, lohnt ebenfalls der Blick auf die Uhrzeiten. Und wer privat versichert ist, sollte wissen, dass die Erstattung vom eigenen Tarif abhängt. Eine Rechnung nach GOÄ bedeutet nicht automatisch, dass die Versicherung jeden Betrag übernimmt, und in der privaten Krankenversicherung gibt es je nach Tarif unterschiedliche Erstattungssätze.
Ein letzter Punkt betrifft die Erwartungshaltung. Bei einem Notfall ohne vorherigen Behandlungsvertrag, etwa bei einem bewusstlosen Patienten, wird diskutiert, ob unter Umständen nach GOÄ abgerechnet werden kann, wenn kein Behandlungsvertrag zustande kommt. Diese Frage ist rechtlich umstritten und muss im Einzelfall geprüft werden. Sie darf nicht als sicherer Weg verstanden werden, um eine bestimmte Rechnungsart zu erzwingen. Wer eine Privatrechnung im Notdienst erhält, sollte sie aufbewahren, der Versicherung vorlegen und bei Unklarheiten die Abrechnungsstelle des Arztes oder die eigene Versicherung ansprechen. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, ist immer eine Einzelfallentscheidung und von Tarif, Umständen und medizinischer Notwendigkeit abhängig.